• Start
  • Aktuelles
  • Betriebsrentenstärkungsgesetz: wichtige Weichenstellung für Betriebsrenten

Betriebsrentenstärkungsgesetz: wichtige Weichenstellung für Betriebsrenten

PRESSEMITTEILUNG Nr. 17/17 - 30.5.2017 Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: wichtige Weichenstellung für Betriebsrenten

Schwerin, 30.05.2017 | Die Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat die jüngste Einigung zwischen CDU/CSU und SPD auf Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge im Grundsatz begrüßt. „Die neue Zielrente reagiert für alle Seiten gewinnbringend auf die Niedrigzinsphase, Arbeitnehmer können künftig mehr Geld für eine zusätzliche Absicherung im Alter ansparen und die ergänzende Altersvorsorge für Geringverdiener wird attraktiver“, erklärte der Präsident der VUMV, Thomas Lambusch, in Schwerin. „Das zeigt, dass die Große Koalition auch kurz vor der Bundestagswahl noch wichtige Weichenstellungen für die Zukunft vornehmen kann.“

Das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz soll an diesem Mittwoch abschließend beraten und am Donnerstag vom Bundestag verabschiedet werden.
Unternehmen müssen künftig nicht mehr für eine bestimmte Mindestverzinsung geradestehen.

„Diese Enthaftung ist gerade in der Niedrigzinsphase ein ganz wesentlicher Vorteil für unsere Mitgliedsfirmen. Aber auch die Arbeitnehmer profitieren, weil ihnen die neue ,Zielrente‘ eine höhere Rendite ermöglicht“, so Lambusch. „Ein Schönheitsfehler dabei ist aber, dass diese Enthaftung der Unternehmen nur mittels Tarifvertrag möglich wird. Das schränkt die von der Bundesregierung angestrebte Breitenwirkung unnötig ein. Besser wäre es gewesen, allen Firmen – ob mit oder ohne Tarifbindung – einen Zugang zur Zielrente per Gesetz zu ermöglichen.“

Mit dem jetzt von den Koalitionären noch einmal überarbeiteten Gesetzentwurf habe Bundesarbeitsministerin Nahles den Tarifvertragsparteien keine leichte Vorlage geliefert „Das neue Modell setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf einen Tarifvertrag einigen. Der Gestaltungsspielraum dafür ist jedoch nicht besonders groß und verlangt von den Arbeitgebern einen hohen Eintrittspreis.“

So ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, pauschale Arbeitgeberzuschüsse zu zahlen, wenn die neue Zielrente eingeführt und vom Beschäftigten bespart wird.

Zusätzlich sollen die Sozialpartner die Zahlung eines „Sicherungsbeitrags“ tariflich regeln und sich an Durchführung und Steuerung der neuen Vorsorgeform beteiligen. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass nach einer Übergangszeit immer dann, wenn Beschäftigte eigenes Geld in die betriebliche Altersvorsorge einbringen, die Arbeitgeber einen Zuschuss leisten müssen – auch wenn sie die Altersvorsorge in der bisherigen Form weiter nutzen und für diese auch wie bisher haften. Dies soll sogar für bereits bestehende Verträge gelten. „Das ist ein hoher Preis für die Unternehmen und ein schwerer Eingriff in bestehende betriebliche Lösungen.“ kritisierte Lambusch.Zwar sieht der Gesetzgeber vor, dass per Tarifvertrag von dieser Weitergabe der SV-Beiträge abgewichen werden kann.

„Das bedeutet nichts anderes, als dass wir mit den Gewerkschaften Lösungen finden müssen, die die Kosten für die Arbeitgeber wieder reduzieren. Es darf nicht sein, dass die Entlastung bei der Haftung an anderer Stelle durch eine Belastung mit neuen Kosten aufgezehrt wird. Dann wäre für die erhoffte Verbreitung der Betriebsrente nichts gewonnen.“

Wichtig ist aus Sicht der VUMV die Förderung der Altersvorsorge für Geringverdiener. Arbeitgeber, die Beschäftigten mit bis zu 2.200 Euro Monatseinkommen Zuschüsse zur Altersvorsorge in Höhe von 240 bis 480 Euro im Jahr zahlen, bekommen 30% dieser Aufwendungen erstattet. „Es ist gut und richtig solche Anreize für die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu setzen und so die Attraktivität unserer Arbeitsplätze zu steigern“, so Lambusch.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht als wesentliche Neuerung im so genannten Sozialpartnermodell vor, dass Betriebsrenten ohne vom Arbeitgeber garantierte Leistungen zugesagt werden dürfen, wenn sich Tarifvertragsparteien darauf einigen. Die Beschäftigten erhalten dann eine „Zielrente“. Geschieht dies und verwendet ein Beschäftigter eigenes Geld für die betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung), ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15% des in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtigen Entgeltumwandlungsbetrags in die Altersvorsorge des Beschäftigten einzuzahlen. Außerdem müssen sich die Tarifvertragsparteien an der Steuerung und Durchführung der Geldanlagen durch Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds beteiligen. Wegen der entfallenden Arbeitgeberhaftung sollen die Tarifvertragsparteien außerdem einen „Sicherungsbeitrag“ vereinbaren.

Nach der Einigung der Koalitionäre sieht der Entwurf darüber hinaus eine grundsätzliche Pflicht zur Weitergabe nicht anfallender Sozialversicherungsbeiträge vor. So muss der Arbeitgeber auch bei Entgeltumwandlungen in bestehende Formen der betrieblichen Altersvorsorge, für die er auf Mindestleistungen haftet, eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form in die bAV des Mitarbeiters einzahlen. Das soll für neue Entgeltumwandlungen ab dem 1. Januar 2018 gelten. Für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge soll der Zuschuss ab 2022 verpflichtend werden.

Weitere wesentliche Regelungen des Betriebsrentengesetzes sind:

  • Opting-out-Regelung

Die Tarifvertragsparteien können regeln, dass Beschäftigte automatisch in ein Entgeltumwandlungssystem des Arbeitgebers einbezogen werden, es sei denn, der Beschäftigte widerspricht.

  • Ausweitung steuerlicher Förderung

Künftig können im Umfang von jährlich bis zu 8% statt bisher 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2017 wären dies 6.096 Euro) steuerfrei in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds eingezahlt werden. Ein bisher geltender Pauschalbetrag (1.800 Euro jährlich) entfällt. Sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin nur Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze.

  • Förderung für Geringverdiener

Ein neuer Förderbetrag unterstützt Arbeitgeber, die für Personen mit bis zu 2.200 Euro Monatseinkommen Arbeitgeberbeiträge zur bAV leisten. Der Arbeitgeber erhält 30% seiner bAV-Leistungen für diese Beschäftigten in Höhe von mindestens 240 Euro und maximal 480 Euro pro Jahr erstattet.
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge werden weniger auf die Grundsicherung angerechnet, um bAV für Geringverdiener attraktiver zu machen.

  • Verbesserungen für Riester-Verträge

Die Riester-Grundzulage wird von 154 auf 175 Euro angehoben. Auf Leistungen aus Riester-Verträgen, die im Rahmen der bAV abgeschlossen werden, sollen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr anfallen.

 

Die VUMV ist die Dachorganisation von 32 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden in Mecklenburg-Vorpommern und zugleich Landesvertretung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und Landesvereinigung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Die Mitgliedsverbände der VUMV repräsentieren mit ihren circa 5.000 Mitgliedsunternehmen und etwa 200.000 Arbeitnehmern knapp 50 Prozent aller Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern ab einer Größe von 10 Mitarbeitern.
Thomas Lambusch ist Präsident der VUMV und geschäftsführender Gesellschafter der
SEAR GmbH in Rostock.

Zurück