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Fachliche Stellungnahme des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland/Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (BVCD/MV)

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zu den umfangreichen Rückforderungen der Corona-Überbrückungshilfe 111 - Campingwirtschaft Mecklenburg-Vorpommern

Der Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland/Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (BVCD/MV) ist als Unternehmerverband Interessenvertreter der Campingwirtschaft in unserem Bundesland. Neben der Vermarktung der Campingplätze in Mecklenburg-Vorpommern tritt der Verband, seit mehr als 30 Jahre, auf Landes- und Bundesebene für politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die zeitgemäße und qualitativ hochwertige Stellplätze ermöglichen, ein. Hauptziel aller Aktivitäten des touristischen Fachverbandes ist die Zukunftssicherung der Campingbranche.

Durch den regelmäßigen Austausch mit unseren Verbandsmitgliedern wurden der BVCD/MV darüber in Kenntnis gesetzt, dass zahlreiche Campingplatzunternehmer eine Aufforderung zur Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfe 111 (von November 2020 bis Juni 2021) erhalten haben. Sie sehen sich nun der Herausforderung gegenübergestellt, eine erhebliche Summe, die der Unternehmenssicherung diente und entsprechend genutzt wurde, zurückzuzahlen oder rechtlichen Widerspruch und daraufhin Klage einzureichen.

Als Fachverband für die regionale Campingbranche möchten wir in Bezug auf die Rückforderungswelle nachfolgend unsere Stellungnahme abgeben und auf den wirtschaftlichen Bedrohungssituation für die regionale Campingwirtschaft aufmerksam machen sowie die politische Vorgehensweise kritisieren:

Die uns bekannten Schlussablehnungs- und Widerspruchsbescheide wurden u. a. damit begründet, dass nach Auffassung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern (LFI) kein coronabedingter Umsatzeinbruch in den Schließzeiten vorlag, sondern es sich um eine klassische Umsatzverschiebung in einzelnen Fördermonaten handele. Diese Aussage, es handele sich im Förderzeitraum um eine klassische Umsatzverschiebung in einzelnen Fördermonaten, ist fehlerhaft. Hierfür sind ausschließlich die Corona-Beherbergungsverbote auf den Campingplätzen und die angeordneten Schließungen der sonstigen touristischen Einrichtungen (bspw. Gastronomie) bzw. die nachfolgenden Restriktionen bezüglich der Aufnahme von Gästen verantwortlich. Des Weiteren ist diese Begründung unzutreffend, da die an Ferien und Feiertage des Frühjahres 2021 gebundenen Aufenthalte unserer Campinggäste nicht einfach auf andere Zeiträume verschoben und somit nachgeholt werden konnten. Die entstanden Umsatzverluste sind damit eindeutig auf das verordnete Beherbergungsverbot, bestimmt durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V), zurückzuführen und waren für die Unternehmer nachträglich nicht mehr einzubringen.

Entsprechend Nr. 1.2. "Muss der Coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen" der FAQ zur Überbrückungshilfe heißt es:

"Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die oder der Antragstellende stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.

Der Nachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen. deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. "

Entsprechend der geltenden Coronaverordnungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils gültigen Fassungen bestand seit November 2020 bis zum 28.05.2021 ein vollständiges Beherbergungsverbot auf Campingplätzen. Entsprechend Perspektivplan der Landesregierung M-V mit Datum vom 27.05.2021 waren erste Öffnungsschritte in der Campingbranche erst ab dem 28.05.2021 wieder möglich. Die Campingbranche war als Ganzes von staatlichen Schließanordnungen betroffen.

Die Überbrückungshilfe 111 stützt sich auf die "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020". Entsprechend §2 Nr. 3 soll zur Bestimmung der zu gewährenden Fixkostenhilfe im Einzelfall der Umsatz eines Monats im beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020, 2021 oder 2022 mit dem Umsatz des entsprechenden Monats im Bezugszeitraum im Jahr 2019 verglichen werden. Eine Regelung, wonach ein ausschließender Jahresumsatzvergleich vorzunehmen ist oder eine
Überkompensation auf Jahresbasis zu prüfen ist, ist nicht in der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" enthalten.

Zur Begründung der Ablehnungen wird eine Ermittlung des Schadens vorgenommen, die sich nach Überzeugung des BVCD/MV insgesamt weder aus den FAQ noch der allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich herleiten lässt. Insgesamt handelt es sich hierbei um eine grundlegende Änderung des Regelwerks und die weder zur öffentlich zur Diskussion gestellt noch der (Tourismus-)Wirtschaft vorzeitig und transparent kommuniziert wurde.

"Der in Berlin ansässige Bundesverband der Campingwirtschaft e. V. unterstützt das Anliegen des BVCD Mecklenburg-Vorpommern. Geschäftsführer Prof. Dr. Frank Schaal hält die seinerzeit geltenden und im Schreiben des BVCD Mecklenburg-Vorpommern dargestellten FAQ-Regeln für nachträglich nicht anpassbar. Eine Rückforderung zulasten der betroffenen Campingplätze ist damit nicht akzeptabel und wird seitens der Bundesgeschäftsstelle des BVCD e. V. abgelehnt. "

Damit fordern wir gemeinschaftlich für die Campingplatzunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern, dass die bundesweit zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regeln nicht nachträglich in unserem Bundesland umgedeutet werden und nun zur Begründung der Schlussablehnungs- und Widerspruchsbescheide benutzt werden. Eine nachträgliche Änderung der veröffentlichten FAQ-Regeln ist inakzeptabel.

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