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Neustart-Prämie für Beschäftigte nach Kurzarbeit // Entlastung für Belegschaften im Gastgewerbe // Positives Signal zur Abmilderungen von Härten durch Kurzarbeit

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Seit dem 15. September 2020 können Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Erstattungen für Sonderzahlungen für Beschäftigte beantragen, die zwischen April und September diesen Jahres in Kurzarbeit waren und nun wieder mit der üblichen Stundenzahl an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu sagt Lars Schwarz, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes / Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (DEHOGA MV): „Wir begrüßen die Neustart-Prämie für Beschäftigte, die durch die Corona-Krise große finanzielle Einschnitte hinnehmen mussten. Gerade das Gastgewerbe war in Mecklenburg-Vorpommern eine der am meisten von Kurzarbeit betroffenen Branchen. Dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an dieser Stelle zusätzliche Unterstützung und Wertschätzung erfahren, ist richtig und wichtig.

Beschlossen wurde die sogenannte Neustart-Prämie durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen müssen zwischen dem 1. April und 30. September 2020 in besonderem Umfang von Kurzarbeit betroffen gewesen sein. Schwarz dazu: „Kaum eine Branche war so von Kurzarbeit betroffen, wie das Gastgewerbe. Die Unternehmen waren nahezu komplett geschlossen; die Kurzarbeit das einzige Mittel, um Massenentlassungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes sonst übliche Zuschläge oder bspw. das Trinkgeld keine Anrechnung fanden.“

„Von Beginn an haben wir daher gemeinsam und in enger Abstimmung mit unserem Sozialpartner, der Gewerkschaft NGG, darum gekämpft, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird. Leider konnten wir uns im politischen Raum auf Bundesebene nicht durchsetzen. Dass nun das Land mit der Neustart-Prämie einen eigenen Weg der Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesucht hat, ist das richtige Signal an die von Kurzarbeit besonders betroffenen Belegschaften unserer Unternehmen“, so Schwarz weiter.

Einen Anspruch auf die Neustart-Prämie haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwischen April und September zu mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit waren. Sie müssen weiterhin mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Unternehmen mit der Finanzierung der Prämie in Vorleistung gehen. Der Bonus, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist, wird dann vom Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet.

Der Präsident abschließend: „Wir sind sicher, dass die Unternehmen aus Hotellerie und Gastronomie von dieser Unterstützungsmaßnahme für die Beschäftigten rege Gebrauch machen werden. In jedem Falle appellieren wir, diese Chance für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen. So kann zumindest ein Teil der durch Kurzarbeit bedingten Einbußen bei unseren Belegschaften aufgefangen werden.“

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