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Richtiger Schritt verschafft Luft in schweren Zeiten // DEHOGA MV begrüßt Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist // Mecklenburg-Vorpommern erleichtert Umstellung auf neue Kassensysteme

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen erfordert ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb seit dem 1. Januar 2020, dass jede elektronische Kasse und die damit einhergehende digitale Aufzeichnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Die Nichtbeanstandungsfrist zur Umsetzung seitens des Bundesfinanzministeriums läuft zum 30. September aus. Nun hat das Land Mecklenburg-Vorpommern die Frist zur Umsetzung coronabedingt bis zum 31. März 2021 verlängert. 

Dazu sagt Lars Schwarz, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes / Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (DEHOGA MV): „Es war uns ein wichtiges Anliegen, dass die Frist zur Umsetzung der Auflagen verlängert wird. Durch die Corona-Krise konnten die Unternehmen die gesetzlichen Auflagen bislang gar nicht umsetzen. Einerseits gab es zu Jahresbeginn noch keine durch den Gesetzgeber zertifizierten TSE, andererseits fieldie INTERNORGA, Norddeutschlands größte Gastronomiemesse, ebenfalls coronabedingt aus. Dort hatten sich unsere Unternehmen Termine mit den Kassenherstellern gemacht. Eine Umsetzung bis zum ursprünglichen Fristende war also für die Betriebe nicht möglich. Wir danken daher Finanzminister Meyer und allen im politischen Prozess beteiligten, dass die Frist zur Umsetzung der gesetzlichen Auflagen bis zum 31. März 2021 verlängert wurde.“

Präsident Schwarz betont: „Damit erhalten die besonders von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen aus Tourismus, dem Gastgewerbe und dem Einzelhandel einen zeitlichen Aufschub zur Umsetzung. Das ist der richtige Schritt für die vielen kleinen Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten, zumal sich auch unser Wettbewerber Schleswig-Holstein neben anderen Bundesländer ebenfalls zu einer Fristverlängerung entschieden hat.“ 

Schwarz abschließend: „Allerdings dürfen sich die Unternehmen an dieser Stelle nicht zurücklehnen. Die Fristverlängerung gilt nur, wenn die Unternehmen nachweisen können, bis spätestens30. September 2020 eine verbindliche Bestellung oder einen Auftrag zur Umrüstung der Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Wege geleitet zu haben. Nur dann wird die fehlende Umrüstung bis Ende März 2021 nicht beanstandet.

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