Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung trägt den Namen "Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern", im Folgenden kurz "VU" genannt.
  2. Die Vereinigung soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz "e.V."
  3. Der Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung ist Schwerin.
  4. Die Dauer der VU ist nicht beschränkt.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der VU ist die Vertretung der Interessen von Unternehmen in Mecklenburg - Vorpommern in Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik, die über den Bereich ihrer einzelnen Mitglieder hinausgehen. Sie setzt sich dabei besonders für die Erhaltung und Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft in einem freiheitlichen Rechtsstaat ein.
  2. Insbesondere obliegen der VU folgende Aufgaben:
    • Erarbeitung von Grundsatzaussagen und Stellungnahmen sowie deren Vertretung gegenüber Spitzenverbänden, Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Öffentlichkeit und anderen Organisationen;
    • kontinuierliche Kontakte zu Spitzenverbänden, Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit;
    • Ausübung gesetzlicher Vorschlags-, Benennungs- und Anhörungsrechte der Arbeitgeberverbände in Abstimmung mit den Mitgliedsverbänden;
    • Verhandlungen und Abschluss von Tarifverträgen im Namen und in Vollmacht von Mitgliedsverbänden gemäß § 2 Abs. 2 TVG und andere Dienstleistungen gegenüber Mitgliedsverbänden;
    • Bildungsarbeit;
    • Öffentlichkeitsarbeit;
    • auftragsgebundene Dienstleistungen gegenüber anderen Organisationen.
  3. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
  4. Eine religiöse oder parteipolitische Tätigkeit der VU ist ausgeschlossen.
  5. Die Selbständigkeit der Mitglieder der VU darf durch Maßnahmen der VU oder ihrer Organe nicht beschränkt werden. Empfehlungen sind zulässig. Anderes gilt nur bei einstimmig gefassten Beschlüssen der Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft können Verbände oder andere rechtsfähige Zusammenschlüsse von Unternehmen (im Folgenden „Verbände“ genannt) erwerben, deren Interessen sich auf die Gesamtregion Mecklenburg- Vorpommern oder Teile dieses Gebietes erstrecken, sofern sie
    • Wirtschaftsverbände;
    • Arbeitgeberfachverbände;
    • Fachverbände mit sozial- und wirtschaftspolitischer Aufgabenstellung;
    • überfachliche Wirtschafts- bzw. Regionalverbände;
    • überfachliche Verbände mit sozial- und wirtschaftspolitischer Aufgabenstellung sind.
    (d bis e im Folgenden kurz „Regionalverbände" genannt).
  3. Das Präsidium kann, wenn es im Interesse der VU liegt und nachdem die ordentlichen Mitglieder konsultiert wurden, andere Organisationen als außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Sofern die betreffende Organisation im gleichen Bereich tätig ist wie ein ordentliches Mitglied, darf sie als außerordentliches Mitglied nur aufgenommen werden, wenn der betroffene Mitgliedsverband der beabsichtigten Aufnahme nicht widerspricht (Wettbewerbsausschluss).
  4. Aufnahmeanträge sind schriftlich bei der Hauptgeschäftsführung einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
    Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb von 6 Wochen bei der Hauptgeschäftsführung schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Angabe von Gründen der endgültigen Entscheidung ist nicht erforderlich.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet für ordentliche Mitglieder,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Auflösung des Mitglieds,
    • wenn der Verbandszweck des Mitglieds mit § 2 unvereinbar ist,
    • durch Ausschluss.
    Die Mitgliedschaft für außerordentliche Mitglieder endet
    • durch freiwilligen Austritt;
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt aus der VU kann nur unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich zu Händen der Hauptgeschäftsführung erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Interessen der VU gröblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung schriftlicher Einspruch bei der Mitgliederversammlung z. Hd. der Hauptgeschäftsführung zulässig.
  4. Mitglieder, die aus der VU ausscheiden, verlieren mit dem Tage des Ausscheidens jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Verbindlichkeiten gegenüber der VU werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Beiträge der Mitglieder sind nach einer Beitragsordnung, die alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird, zu erheben.
  2. Das Präsidium ist in Eilfällen berechtigt, für besondere Zwecke einmalige Umlagen zu erheben, die ein Viertel des Jahresbeitragsaufkommens nicht überschreiten dürfen. Diese Maßnahme bedarf der nachträglichen Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder wird vom Präsidium der VU festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder der VU haben gleiche Rechte und Pflichten. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen, an der Mitgliederversammlung sowie auf Wunsch als Gäste mit beratender Stimme an internen Gremiensitzungen teilzunehmen. Sie werden, sofern vorhanden, nur von ihren Herkunftsverbänden betreut und erhalten keine zusätzliche Einzelbetreuung durch die VU. Auch die Willensbildung innerhalb der VU vollzieht sich ausschließlich über die Mitgliedsverbände der VU.
  3. Die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung abweichend geregelt werden.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Satzung und die Beschlüsse der VU zu beachten, ihre Bestrebungen zu fördern und bei der Verfolgung ihrer eigenen Aufgaben den Grundsätzen der VU nicht zuwiderzuhandeln;
    • die VU in ihrem Wirkungsbereich (§ 2) über alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten;
    • die festgesetzten Beiträge fristgemäß abzuführen.
  5. Örtliche Verbände sollen nach Möglichkeit bei Doppelorganisation auftragsgebundene Dienstleistungen von Fachverbänden übernehmen.
  6. Örtliche Verbände und Fachverbände sollen darauf hinwirken, dass die bei ihnen organisierten Betriebe die Mitgliedschaft in beiden Verbänden erwerben bzw. aufrechterhalten.

§ 7 Organe

  1. Die Organe der VU sind
    a) Mitgliederversammlung;
    b) Präsidium;
    c) Beirat der Regionalverbände;
    d) Hauptgeschäftsführung.
    Zusammenkünfte der Gremien a), b) und c) können jeweils in Form einer Präsenzveranstaltung, einer virtuellen Zusammenkunft oder einer Kombination aus Präsenzveranstaltung und virtueller Zusammenkunft (teilvirtuell) stattfinden. Die Einladungen haben in Textform zu erfolgen. Mitglieder, die virtuell an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums führen ihre Arbeit für die VU ehrenamtlich aus. Gleiches gilt für die Rechnungsprüfer.
  3. Die Mitglieder der Organe bleiben so lange im Amt, bis sie durch Neuwahl oder Neukonstituierung ersetzt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus je 2 Vertretern der Mitglieder, die von diesen für eine Dauer von 4 Geschäftsjahren benannt werden und von denen mindestens einer Unternehmer bzw. gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens sein muss und höchstens einer Geschäftsführer des benennenden Verbandes sein kann. Im Falle der Verhinderung der von ihm benannten Vertreter kann ein Mitglied andere Vertreter entsenden.
  2. Zweimal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muss einmal im Jahr (Jahresversammlung) folgende Punkte umfassen:
    • Jahresbericht über die Tätigkeit der VU,
    • Bericht der Rechnungsprüfer,
    • Entlastung des Präsidiums und der Hauptgeschäftsführung,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das kommende bzw. das laufende Geschäftsjahr,
    • im Wahljahr Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder (§ 9 Ziff. 1)
    • im Wahljahr Wahl der Rechnungsprüfer.
    Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Präsidiums einberufen werden. Sie sind einzuberufen
    • auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens einem Drittel der Präsidiumsmitglieder;
    • auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
    Dem Antrag ist vom Präsidium innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Anträge zu entsprechen.
  4. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Vorschläge zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sowie zur Wahl der Präsidiumsmitglieder sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung der Hauptgeschäftsführung schriftlich mitzuteilen und von dieser den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. 7 Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von 7 Tagen einzuhalten. In besonders dringlichen Fällen ist das Präsidium befugt, von der vorstehend genannten Frist abzuweichen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich, telefonisch oder auf eine andere Weise in kürzester, nach den Umständen vertretbarer Frist, einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht zwingende gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen.
  7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig.
  8. Soweit nicht zwingende gesetzliche und Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Personenwahlen sollen grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorgenommen werden. Die Blockwahl sämtlicher Präsidiumsmitglieder ist zulässig, sofern kein ordentliches Mitglied widerspricht.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten, und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu höchstens drei Vizepräsidenten, dem Hauptgeschäftsführer, dem Sprecher des Beirats der Regionalverbände gem. § 10 Ziff. 4 sowie bis zu fünf weiteren Präsidiumsmitgliedern. Die Mitglieder des Präsidiums sollen den Vorständen der Mitgliedsverbände oder deren Geschäftsführungen angehören.
  2. Von den Präsidiumsmitgliedern müssen mindestens zwei Drittel Unternehmer bzw. gesetzliche Vertreter von Unternehmen sein; höchstens ein Drittel der Präsidiumsmitglieder können Verbandsgeschäftsführer sein. Die Zusammensetzung des Präsidiums soll nach Möglichkeit die regionale und fachliche Zusammensetzung der VU berücksichtigen.
  3. Das Präsidium führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Es ist insbesondere zuständig für
    • die Leitung des Verbandes, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Verbandsorganes satzungsmäßig gegeben ist,
    • die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Annahme des Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
    • die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes, die Zulassung eines Mitgliedsaustritts zu einem früheren Zeitpunkt sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Das jeweilige Präsidium bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt.
  6. Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten einberufen.
    Auf schriftlichen Antrag und unter Angabe eines Grundes von mindestens einem Drittel der Präsidiumsmitglieder, ist eine Präsidiumssitzung durchzuführen.
    Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich 7 Tage; in dringenden Fällen kann von der Einhaltung einer Frist abgesehen werden.
  7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
    Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Präsidiumsmitglied zulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Beschlüsse des Präsidiums können im Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden, sofern kein Präsidiumsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Nichtbeteiligung am Umlaufverfahren innerhalb von 14 Tagen gilt als Zustimmung.
    In dringenden Angelegenheiten, die an sich einem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen, jedoch nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung aufgeschoben werden können, ist das Präsidium ermächtigt, vorläufige Beschlüsse zu fassen, die unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind. Über die Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  8. Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, ihre Zusammensetzung bestimmen und den Vorsitz regeln.
  9. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vizepräsidenten dürfen im Innenverhältnis von ihrer Vertretungsbefugnis jedoch nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

§ 10 Beirat der Regionalverbände

  1. Jeder Regionalverband entsendet einen Vertreter seines Präsidiums oder Vorstands in den Beirat der Regionalverbände. Die Vertretung durch einen Verbandsgeschäftsführer ist möglich.
  2. Die Mitgliedschaft gilt für vier Jahre analog zur Wahlperiode des Präsidiums der VU. Ausscheidende Mitglieder werden innerhalb der Periode nachbesetzt.
  3. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
  4. Der Beirat wählt zu Beginn der Wahlperiode aus seiner Mitte einen Vertreter als Sprecher mit Sitz und Stimme in das Präsidium der VU.
  5. Ziel des Beirats ist es, den Austausch unter den Regionalverbänden zu fördern. Er soll dem besonderen Charakter der Regionalverbände gerecht werden, vor allem den kleineren Unternehmen und Einzelpersonen eine Stimme in der VU verleihen und das Präsidium entsprechend beraten.

§ 11 Hauptgeschäftsführung

  1. Am Sitz der VU wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  2. Die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers erfolgt durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten der VU.
  3. Die Hauptgeschäftsführung hat die Geschäfte der VU nach Maßgabe der Satzung und der Richtlinien der Verbandsorgane in Übereinstimmung mit dem Präsidenten zu führen und die Interessen der VU sowie aller Mitgliedsverbände wahrzunehmen.
  4. Die Hauptgeschäftsführung der VU ist berechtigt, die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände zu ermächtigen, im Namen der VU aufzutreten.
  5. Der Hauptgeschäftsführer stellt das Personal der VU ein und entlässt es. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch das Präsidium.
  6. Der Hauptgeschäftsführer und ggf. sein Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an allen Gremiensitzungen teil, sofern sie nicht Mitglieder der Gremien sind.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen, die nicht den Zweck (§ 2) betreffen, erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten erschienen ist. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind die Stimmenthaltungen als erschienene Stimmberechtigte zu zählen. Anträge auf Satzungsänderung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu Händen der Geschäftsführung einzureichen.
  2. Sofern die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

§ 13 Auflösung der VU

  1. Die Auflösung der VU kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der in der VU vorhandenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit drei Viertel der anwesenden Stimmen endgültig beschließt.
  3. Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der VU.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in der vorstehenden Fassung mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 03.12.2020 in Kraft.